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   FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12   

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FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12 (https://dejure.org/2014,45620)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 27.11.2014 - 6 K 866/12 (https://dejure.org/2014,45620)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 27. November 2014 - 6 K 866/12 (https://dejure.org/2014,45620)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Nichtabziehbarkeit eines auf die vorgenannte Betriebsstätte entfallenden Verlustes aus der Veräußerung eines Kommanditanteils

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungsfreiheit / Kapitalverkehrsfreiheit: Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3 EStG abgezogener Verluste

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Niederlassungsfreiheit / Kapitalverkehrsfreiheit: Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3 EStG abgezogener Verluste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 537
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 05.02.2014 - I R 48/11

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12
    Da sich Betriebsstätteneinkünfte auf einen Nettobetrag beziehen, sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste aus der Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auszunehmen (BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963).

    Eine solche Rückgängigmachung einer Steuervergünstigung ist europarechtlich zulässig, da sie die Kohärenz des deutschen Steuerrechtssystems gewährleistet; die Endgültigkeit der Verluste spielt dafür keine Rolle (EUGH-Urteil vom 23.10.2008 C-157/07 - "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee - Seniorenheimstatt", EuGHE Slg. 2008, I-8061; BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963; Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 2a EStG Rn. 436.2; Gosch in Kirchhof, EStG, § 2a Rn. 5a).

    157 4. Die Möglichkeit, die Verlust als sog. finale Verluste trotz der prinzipiellen Freistellung ausnahmsweise abzuziehen, weil sie in Italien definitiv nicht mehr verwertet werden können, ergibt sich aus der unionsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i. V. m. Art. 54 AEUV; EuGH-Urteil vom 15.05.2008 "Lidl Belgium" C-414/06, BStBl II 2009, 692; BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963; Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 2a EStG Rn. 433ff).

    Insofern besteht eine "Ausfallbürgschaft" des Sitzstaates des Stammhauses für die Abzugsfähigkeit der ansonsten unberücksichtigt bleibenden Verluste (BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963).

    Vor diesem Hintergrund tritt die Frage nach der endgültigen Unverwertbarkeit der Verluste zurück (BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963).

    Die Hinzurechnung der in den Jahren 1996 - 1998 abgezogenen Verluste und der hinzukommende Verlust aus dem Jahr 1999 sind - außerhalb der hier zu beurteilenden Feststellungen - zu saldieren (BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12
    aa) Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 10.10.2012 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302) liegt im Steuerrecht eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert.

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, m. w. N.).

    Soweit daher an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums angeknüpft wird, ist diese unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, m. w. N.).

    Hier ist eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinzunehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, m. w. N.).

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12
    Nach dem Urteil des EuGH vom 23.10.2008 (C-157/07) dürfe die Hinzurechnung nicht von der vorangegangenen Berücksichtigung der Verluste getrennt werden.

    So habe der EuGH mit Urteil vom 23.10.2008 (C-157/07, BStBl II 2009, 566) entschieden, dass die von der deutschen Steuerregelung vorgesehene Hinzurechnung der Verluste nicht von der vorangegangenen Berücksichtigung dieser Verluste getrennt werden dürfe.

    Die Hinzurechnung der Betriebsstättenverluste zu den Einkünften des Stammhauses ist nämlich das untrennbare und logische Pendant der vorangegangenen Berücksichtigung dieser Verluste (EuGH-Urteil vom 23.10.2008 C-157/07 - "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee - Seniorenheimstatt", BStBl II 2009, 566, Rn. 48ff).

    Eine solche Rückgängigmachung einer Steuervergünstigung ist europarechtlich zulässig, da sie die Kohärenz des deutschen Steuerrechtssystems gewährleistet; die Endgültigkeit der Verluste spielt dafür keine Rolle (EUGH-Urteil vom 23.10.2008 C-157/07 - "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee - Seniorenheimstatt", EuGHE Slg. 2008, I-8061; BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963; Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 2a EStG Rn. 436.2; Gosch in Kirchhof, EStG, § 2a Rn. 5a).

  • BFH, 28.11.2007 - I R 25/07

    Gesonderte Feststellung - Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 EStG 1997 -

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12
    Damit seien die Voraussetzungen der Nachversteuerung erfüllt (BFH-Urteil vom 28.11.2007 I R 25/07, BFH/NV 2008, 1097).

    Wenn aber die Hinzurechnung bzw. die Nachversteuerung materiell-rechtlich den Ausgleich für die (antragsgebundene) Verlustberücksichtigung darstellt, die wiederum das (anteilige) Erzielen von negativen Einkünften aus einer ausländischen Betriebsstätte (als Gegenstand des Feststellungsverfahrens) voraussetzt, ist auch die Entscheidung zum Hinzurechnungs- bzw. Nachversteuerungstatbestand Gegenstand des Feststellungsverfahrens des § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO (BFH-Urteil vom 28.11.2007 I R 25/07, BFH/NV 2008, 1097).

    Eine entgeltliche Übertragung bzw. Veräußerung einer ausländischen Betriebsstätte liegt auch darin, dass ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die eine ausländische Betriebsstätte hat, seinen Mitunternehmeranteil veräußert (BFH-Urteil vom 28.11.2007 I R 25/07, BFH/NV 2008, 1097; Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außersteuerrecht, § 2a EStG Rn. 573).

    Dies folgt daraus, dass die Betriebsstätten einer Personengesellschaft im Anwendungsbereich des § 12 AO, der auch im Tatbestand des § 2a EStG maßgeblich ist (BFH-Urteil vom 17.11.1999 I R 7/99, BStBl II 2000, 605), sämtlichen Mitunternehmern der Gesellschaft als eigene Betriebsstätten zugerechnet werden (BFH-Urteile vom 21.07.1999 I R 110/98, BStBl II 1999, 812; und vom 28.11.2007 I R 25/07, BFH/NV 2008, 1097).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12
    Eine solche unechte Rückwirkung sei unzulässig, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich jedoch von einem bereits in Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (Beschluss des BVerfG vom 07.07.2010 2 BvL 14/02, DStR 2010, 1727, Tz. 57).

    Den Beschlüssen des BVerfG jeweils vom 07.07.2010 (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, betreffend die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 39 EStG; BvR 748/05, 2 BvR 753, 05 und 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61 betreffend die rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 % auf 10 % in § 17 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG; 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31, betreffend die rückwirkende Ersetzung des halben Steuersatzes durch die Fünftelregelung in § 24 Abs. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 47 EStG) ist zu entnehmen, dass eine unechte Rückwirkung nicht mehr als verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, sondern nur als nicht grundsätzlich unzulässig anzusehen ist.

    Solche Gründe können aus Sicht des BVerfG keine Rückwirkung rechtfertigen, weil sie kein den Vertrauensschutz überwindendes Gemeinwohlinteresse seien, da ansonsten der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Steuerrechtsänderungen leerliefe (BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, unter II. 2. b bb).

  • BFH, 16.12.2008 - I R 96/05

    Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12
    Das Einspruchsverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken bis zur Entscheidung des BFH vom 16.12.2008 (I R 96/05, BFH/NV 2009, 744).

    Der vorliegende Fall unterscheide sich daher wesentlich von dem vom Finanzamt zitierten Fall des BFH (Beschluss vom 16.12.2008 I R 96/05, BFH/NV 2009, 744), in dem die Betriebsstätte erst zum 31.12.1999 und damit nach Verkündung des StBereinG 1999 übertragen worden sei.

    Dem ist der BFH mit Urteil vom 16.12.2008 (I R 96/05, BFH/NV 2009, 744) gefolgt.

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12
    157 4. Die Möglichkeit, die Verlust als sog. finale Verluste trotz der prinzipiellen Freistellung ausnahmsweise abzuziehen, weil sie in Italien definitiv nicht mehr verwertet werden können, ergibt sich aus der unionsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i. V. m. Art. 54 AEUV; EuGH-Urteil vom 15.05.2008 "Lidl Belgium" C-414/06, BStBl II 2009, 692; BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963; Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 2a EStG Rn. 433ff).

    a) Ein Verlustabzug kommt aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (sog. finale Verluste, Anschluss an EuGH-Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692).

  • BFH, 09.06.2010 - I R 107/09

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12
    Trotz der Freistellung in einem Doppelbesteuerungsabkommen könnten ausländische Verluste im Inland zu berücksichtigen sein (BFH-Urteil vom 09.06.2010 I R 107/09, DStR 2010, 1611), und zwar beispielsweise dann, wenn eine Nutzung des ausländischen Verlustes final nicht mehr möglich sei.

    Der BFH bejaht dies für den Fall der entgeltlichen oder unentgeltlichen Aufgabe einer Betriebsstätte, da das Gesetz in diesen Fällen die "Endgültigkeit" der betreffenden Verluste unterstelle; selbst die Gefahr eines doppelten Verlustabzugs könne daran nichts ändern (BFH-Urteil vom 09.06.2010 I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12
    Isoliert betrachtet gestaltet eine Übergangsvorschrift dagegen nicht einen steuerlichen Belastungstatbestand aus, sondern sie nimmt lediglich eine Abgrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs zweier unterschiedlicher Belastungstatbestände - hier: der bisherigen und der geänderten Fassung des § 2a Abs. 4 EStG - vor (Beschluss des BVerfG vom 01.04.2014 2 BvL 2/09, HFR 2014, 556, unter II. 2. Buchst. a).

    Im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum, den das BVerfG dem Gesetzgeber bezüglich Stichtags- und Übergangsvorschriften zubilligt (Beschluss vom 01.04.2014 2 BvL 2/09, HFR 2014, 556, unter II. 2. a), waren aus Sicht der Steuerpflichtigen Verschlechterungen bezüglich der Nachversteuerung durchaus möglich.

  • EuGH, 28.02.2008 - C-293/06

    Deutsche Shell - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12
    Diese Zuständigkeit beinhaltet auch, dass ein Staat für die Zwecke seines eigenen Steuerrechts nicht verpflichtet sein kann, die eventuell ungünstigen Auswirkungen der Besonderheiten einer Regelung eines anderen Staates zu berücksichtigen, die auf eine Betriebsstätte anwendbar sind, die in diesem Staat belegen ist und zu einer im ersten Staat ansässigen Gesellschaft gehört (EuGH-Urteil vom 28.02.2008, Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-0000, Rn. 42).

    Der EuGH hat nämlich entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit nicht dahin verstanden werden kann, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, beseitigt, da die Entscheidungen, die eine Gesellschaft in Bezug auf die Festlegung von Unternehmensstrukturen im Ausland trifft, je nach Fall Vor- oder Nachteile für sie haben können (vgl. Urteil Deutsche Shell, Randnr. 43).

  • BFH, 30.04.1991 - VIII R 68/86

    Nachversteuerung von ausländischen Verlusten bei Tausch einer Beteiligung an

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Nordea Bank

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 21.02.2013 - C-123/11

    A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12

    Berücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

  • BFH, 17.11.1999 - I R 7/99

    Verlustausgleichsbeschränkung nach § 2 a EStG

  • BFH, 21.07.1999 - I R 110/98

    DBA-Schweiz: Abkommensrechtliche Behandlung der Gewinnanteile aus atypisch

  • EuGH, 17.07.2014 - C-438/13

    BCR Leasing - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 16 und 18 -

  • FG München, 25.10.2005 - 6 K 4796/03

    Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung des § 2a Abs. 4 EStG i.d.F. des StBereinG

  • BFH, 22.02.2017 - I R 2/15

    Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog.

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27. November 2014  6 K 866/12 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur im Hinblick auf den Betriebsausgabenabzug für die Entschädigungszahlung statt (FG Nürnberg, Urteil vom 27. November 2014  6 K 866/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 537).

  • FG Nürnberg, 15.03.2022 - 1 K 274/20

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

    Mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2017 (I R 2/15, BFHE 257, 120, BStBl II 2017, 709) wurde das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27. November 2014 (6 K 866/12, EFG 2015, 537) aufgehoben und die Klage hinsichtlich des Streitpunkts Entschädigungszahlung als nicht abziehbare Betriebsausgabe und Hinzurechnung nach § 2a Abs. 4 EStG abgewiesen.
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